Satzung
Satzung des Kreisschützenbundes Meschede
- 1 bis 4
- 5 bis 9
- 10 bis 13
§ 1
Name und Sitz
Der Verein trägt den Namen „Kreisschützenbund Meschede e.V.“
Im Kreisschützenbund Meschede sind in Erkenntnis gemeinsamer Ideale und Ziele zusammengeschlossen die Schützengemeinschaft (Schützenbruderschaften, Schützenvereine, Schützengesellschaften, Heimatvereine) der Städte Meschede und Schmallenberg sowie der Gemeinden Bestwig und Eslohe.
Der Kreisschützenbund hat seinen Sitz in Meschede. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Meschede einzutragen. Der Sitz der Verwaltung des Kreisschützenbundes ist jeweils am Wohnort
des von der Kreisversammlung gewählten Geschäftsführers.
§ 2
Wesen und Aufgaben
Der Kreisschützenbund Meschede stellt seine Bestrebungen unter die Devise „Glaube, Sitte, Heimat“.
Er will in engem Zusammenwirken mit den Schützengemeinschaften
a) die Gemeinschaft aller Schützenbrüder pflegen, die Bereitschaft zu brüderlicher Liebe und Hilfe wachhalten und Eintracht und Bürgersinn fördern
b) die christliche Lebensauffassung als Grundlage des Vereinslebens verankern und festigen, sowie die
Bindung an die Kirche pflegen
c) Liebe und Treue zu Väterglauben, zur sauerländischen Heimat und zum Deutschen Vaterland erhalten und stärken
d) Verfassungstreue im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland wahren und alle
gegenteiligen Bestrebungen abwehren
e) Gemeinschaftsveranstaltungen und traditionelle Feste auf örtlicher oder überörtlicher Ebene fördern
f) den Schießsport beleben und fördern
g) die angeschlossenen Vereine in wirtschaftlicher Beziehung beraten
§ 3
Gemeinnützigkeit
Der Kreisschützenbund Meschede verfolgt unmittelbar ausschließlich gemeinnützige, kirchliche,
schützenbrüderliche und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnittes (Steuerbegünstigte Zwecke) der
Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinne und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine Sonderzuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden sowie bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine
vermögensrechtliche Ansprüche gegen den Verein. Keine Person darf durch Verwaltungsaufgaben, die
den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4
Mitgliedschaft
Mitglied des Kreisschützenbundes Meschede kann sein
jede Schützengemeinschaft mit Sitz in den Städten Meschede und Schmallenberg, sowie in den
Gemeinden Bestwig und Eslohe und anderen Orten des Hochsauerlandkreises.
Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt eine schriftliche Beitrittserklärung voraus. Der Beitritt ist vollzogen,
wenn dieser vom Vorstand des Kreisschützenbundes bestätigt wird.
Die Mitgliedschaft im Kreisschützenbund Meschede verpflichtet zur Mitarbeit bei der Erreichung der in
§ 2 genannten Aufgaben und zur Entrichtung der von der Kreisversammlung festgesetzten Beiträge und
Umlagen.
Die Mitgliedschaft im Kreisschützenbund endet
a) mit der schriftlichen Austrittserklärung, die an den Vorstand des Kreisschützenbundes zu richten ist
und die erst zum Ende des Kalenderjahres wirksam wird
b) durch Ausschluss auf Beschluss der Kreisversammlung.
( weiter § 4 Mitgliedschaft)
Der Ausschluss setzt einen wichtigen Grund wie grober Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Kreisschützenbundes voraus
c) Ein Beschluss der Bundesversammlung des Sauerländer Schützenbundes bewirkt gleichzeitig den
Ausschluss aus dem Kreisschützenbund Meschede.
In allen Fällen des Ausschlusses besteht die Beitragspflicht bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres.
Ein Anspruch auf das Vereinsvermögen ist ausgeschlossen.
§ 5
Organe
Organe des Kreisschützenbundes sind
a) die Kreisversammlung
b) der Kreisvorstand
§ 6
Kreisversammlung (Delegiertenversammlung)
Die Kreisversammlung ist die Vertretung aller angeschlossenen Schützengemeinschaften.
In der Kreisversammlung haben die Mitglieder des Vorstandes je eine Stimme, die angeschlossenen
Schützengemeinschaften haben hierbei
– bis zu 100 zum Kreisschützenbund zahlenden Mitgliedern 2 Stimmen
– bis zu 200 „ „ „ 3 Stimmen
– bis zu 300 „ „ „ 4 Stimmen
– bis zu 500 „ „ „ 5 Stimmen
– über 500 „ „ „ 6 Stimmen
Jährlich findet eine Kreisversammlung statt, der Kreisvorstand ist jedoch verpflichtet, aus wichtigen
Anlässen außerordentliche Kreisversammlungen einzuberufen.
§ 7
Zuständigkeit der Kreisversammlung
Die Kreisversammlung ist zuständig für
a) die Entgegennahme der Jahresberichte (Jahresbericht des Kreisobersten, Geschäftsbericht des
Kreisgeschäftsführers, Kassenbericht des Kreisschatzmeisters)
b) die Entlastung des Vorstandes
c) – Wahl des Kreisoberst
– Wahl des stellvertretenden Kreisoberst
– Wahl des Kreisgeschäftsführers
– Wahl des Kreisschatzmeisters
Die 6 Beisitzer werden durch den jeweiligen Stadt- oder Gemeindeverband gewählt und durch die Kreisversammlung bestätigt.
Der Kreisjugendvertreter wird durch die Jugendabteilungen gewählt und durch die Kreisversammlung bestätigt.
Die Wahlen erfolgen für die Dauer von 3 Jahren und zwar in der Weise, das für die Wahl zum
geschäftsführenden Vorstand in jedem Jahr eine Person zur Wahl steht.
d) Festsetzung der von den angeschlossenen Schützengemeinschaften zu zahlende Beiträge und
Umlagen.
e) Wahl von zwei Rechnungsprüfern für 1 Jahr zur Durchführung der Prüfung des Rechnungswesens des Kreisschützenbundes nach freiem Ermessen
f) Beschlussfassung über die Satzung
g) Ausschluss angeschlossener Schützengemeinschaften
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorstandsmitgliedern
i) Festlegung des Ortes für die Durchführung von Kreisveranstaltungen auf Kreis- und regionaler Ebene
(Stadt-und Gemeindeschützenfeste)
j) Auflösung des Kreisschützenbundes.
§ 8
Kreisvorstand
Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Kreisoberst
b) seinem Stellvertreter
c) dem Kreisgeschäftsführer
d) dem Kreisschatzmeister
e) den sechs Beisitzern (drei Beisitzer aus dem Raum Schmallenberg, je ein Beisitzer aus den Räumen
Meschede, Bestwig und Eslohe) [Änderung von § 8 d) am 22.03.1980 in Bracht]
f) ein Delegierter der im Gebiet des Kreisschützenbundes Meschede aktiven Sportschützen
g) dem jeweils amtierenden Kreiskönig sowie dem jeweils amtierenden Kreisjungschützenkönig
( weiter § 8 Kreisvorstand)
h) dem Kreispräses
i) den von der Kreisversammlung benannten Ehrenmitgliedern
j) dem von dem Vorstand bestellten Schießmeister
h) dem Kreisjugendvertreter
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Kreisoberst, sein Stellvertreter, der Kreisgeschäftsführer und der Kreisschatzmeister.
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Kreisschützenbund e.V. durch zwei der vorgenannten Mitglieder des Kreisvorstandes vertreten.
Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Der Geschäftsführer erhält eine feste monatliche Aufwandsentschädigung, über deren Höhe der Kreisvorstand beschließt.
Zu einer Verfügung über Vermögen des Kreisschützenbundes im Werte von mehr als 1500,- Euro bedarf der Kreisschatzmeister der Gegenzeichnung durch den Kreisoberst oder seines Stellvertreters.
§ 9
Zuständigkeit des Kreisvorstandes
Der Kreisvorstand ist zuständig für alle Angelegenheiten, die nicht der Kreisversammlung vorbehalten sind.
Der Kreisoberst, sein Stellvertreter, der Geschäftsführer und der Schatzmeister erledigen die laufenden Geschäfte des Kreisschützenbundes.
Insbesondere haben sie die Kreisversammlung und die übrigen Kreisveranstaltungen
vorzubereiten.
Der Kreisoberst hat der Kreisversammlung jährlich einen Geschäftsbericht vorzulegen.
Der Kreisgeschäftsführer legt der Kreisversammlung jährlich einen Geschäftsbericht vor. Der Kreisschatzmeister legt der Kreisversammlung jährlich einen Kassenbericht vor.
Bis zur Kreisversammlung hat der Kreisschatzmeister eine zum 31.12. des vergangenen Jahres abgeschlossene Kassenrechnung zur Prüfung durch die Rechnungsprüfer vorzulegen.
§ 10
Kreispräses
Die Ernennung des „Geistlichen Beirat“ (Kreispräses) erfolgt durch den Kreisvorstand.
§ 11
Verfahrensfragen
1. Einladungen zur Kreisversammlung wie auch zum Kreisvorstand müssen 14 Tage vor dem Tag der
Veranstaltung erfolgen.
2. Die Beschlussfähigkeit der geladenen Gremien ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen immer dann gegeben, wenn die Einladung fristgerecht erfolgt ist.
3. Die Kreisversammlung entscheidet bei Abstimmungen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
4. Werden Wahlen zum Kreisvorstand vorgenommen, muss auf Antrag die Abstimmung geheim erfolgen.
5. Stehen in einer Kreisversammlung Fragen der Satzung zur Abstimmung an, bedarf es eines
Beschlusses mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder der Kreisversammlung.
6. Ein Beschluss über die Auflösung des Kreisschützenbundes kann nur auf einer eigens hierfür
einberufenen Kreisversammlung gefasst werden, in der ¾ aller angeschlossenen Schützengemeinschaften vertreten sind und eine Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten sich für die Auflösung entschließt. Ist eine solche Kreisversammlung zur Auflösung des Kreisschützenbundes
beschlussunfähig, so muss innerhalb eines Monats eine zweite Kreisversammlung mit derselben
Tagesordnung abgehalten werden, die dann ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig ist. Doch kann auch in diesem Fall die Kreisversammlung den Auflösungsbeschluss nur mit einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten fassen.
7. Über die Sitzungen der Kreisversammlung wie auch über die Sitzungen des Kreisvorstandes sind
Niederschriften anzufertigen, die vom Kreisoberst und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen sind.
8. Über die Sitzungen der Kreisversammlung wie des Kreisvorstandes sind Anwesenheitslisten zu führen.
9. Anträge zu Fragen der Satzung, sofern solche als Tagesordnungspunkt der Kreisversammlung
vorgelegt worden sind, müssen dem Kreisvorstand spätestens 8 Tage vor dem Termin der
Kreisversammlung schriftlich zugeleitet werden.
10. Der Kreisoberst kann für die Leitung der Kreisversammlung wie auch für die Leitung der Sitzung des
Kreisvorstandes ein anderes Mitglied benennen.
§ 12
Im Falle eines Beschlusses über die Auflösung des Kreisschützenbundes muss gleichzeitig ein Beschluss über den Verbleib des Vermögens herbeigeführt werden. Bei Auflassung oder Aufhebung ist das
Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die Künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13
Diese Satzung tritt am Tage der Beschlussfassung in der Kreisversammlung des Kreisschützenbundes in Kraft.